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Conditions of Use

Hendriksen AG
Hendriksen AG - Leistungen

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für Versteigerungen und für den freihändigen Verkauf durch die HENDRIKSEN AG.

§ 1 Allgemeines

1. Mit der Teilnahme an der Versteigerung der HENDRIKSEN AG erkennen Bieter und Käufer die Versteige­rungs- und Verkaufsbedingungen an. Die Bedingungen gelten ebenfalls für den freihändigen Verkauf und alle sonstigen Verkäufe der HENDRIKSEN AG. Sie werden Bestandteil des Kaufvertrages.

2. Die Teilnahme an Versteigerungen und der Ankauf von der HENDRIKSEN AG ist ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen erlaubt. Die HENDRIKSEN AG ist berechtigt, Personen von der Versteigerung auszuschließen.

3. Die Versteigerung und der Verkauf durch die HENDRIKSEN AG erfolgen im Namen und für Rechnung des je­weiligen Auftraggebers.

4. Die HENDRIKSEN AG ist berechtigt, Ansprüche gegen Bieter und Käufer im eigenen Namen und auf Rech­nung des Auftraggebers geltend zu machen.

§ 2 Verfahren

1. Der Bieter hat sich nach Aufforderung vor Teilnahme an der Versteigerung durch Reisepass oder Personalaus­weis auszuweisen.

2. Schriftliche Gebote sind zugelassen, wenn das Gebot unmissverständlich formuliert ist und es dem Versteigerer nebst eines bankbestätigten Schecks gemäß dem beigefügten Muster spätestens bis zum Versteigerungsbeginn vorliegt.

3. Der HENDRIKSEN AG bleibt vorbehalten, die im Versteigerungskatalog angegebene numerische Auktionsfol­ge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder zu trennen oder zurückzuziehen.

4. Der Versteigerer hat das Recht, Mindestgebote festzusetzen oder ein Gebot abzulehnen. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden. Der Zuschlag erfolgt nach Aufruf in EURO oder in Ausnahmefällen in einer Fremdwährung an den Höchstbietenden.

5. Der Versteigerer entscheidet, wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben, der Höchstbietende vor dem Zuschlag sein Gebot nicht gelten lassen will oder Zweifel an der Gültigkeit des Höchstgebots oder des Zu­schlags bestehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern, unter Vorbehalt erteilen oder in begründeten Fällen den erteilten Zuschlag aufheben. Der Versteigerer ist berechtigt, in den vorgenannten Fällen wieder aus­zubieten und zu versteigern.

6. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises an die HENDRIKSEN AG und Abnahme des Versteige­rungsgegenstandes.

§ 3 Haftung

1. Die Versteigerung und der Verkauf der Gegenstände erfolgt, wo und wie sie stehen und liegen, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung, soweit sie nicht neu sind. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Die im Versteigerungskatalog oder in anderen Beschreibungen enthaltenen Angaben, wie Daten, Ma­ße, Arbeitsleistung, Baujahr, Kilometerstand, Fotos etc. sind unverbindlich. Die Angaben sind weder zugesi­cherte Eigenschaften noch Beschaffenheitsvereinbarungen. Eine Übereinstimmung von Fotos, Beschreibungen und Positionsnummern im Versteigerungskatalog wird nicht gewährleistet. Von der HENDRIKSEN AG wird ei-ne Besichtigung der Gegenstände vor der Versteigerung oder dem Verkauf angeraten. Die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Geräten etc. ist verboten.

2. Personen, die das Versteigerungs- und Verkaufsgelände zum Zwecke der Besichtigung, der Prüfung, der Teil­nahme an der Versteigerung, des Erwerbs oder der Abnahme betreten, handeln auf eigene Gefahr und haften für verursachte Schäden.

3. Eine Haftung der HENDRIKSEN AG für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung der HENDRIKSEN AG, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung der HENDRIK­SEN AG für sonstige Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässi­ger Pflichtverletzung der genannten Personen.

4. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts und der Be­schädigung des Versteigerungsgegenstandes unmittelbar auf den Käufer über. Das Eigentum geht mit vollständi­ger Zahlung des Kaufpreises an die HENDRIKSEN AG auf den Käufer über.

5. Demontage, Verpackung und Abholung der Kaufgegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versteigerer kann vom Käufer für Kaufgegenstände, deren Demontage, Verpackung und Abholung Schäden an Immobilien und/oder an beweglichen Sachen Dritter verursachen können, die Zahlung einer Kaution verlangen.

6. Der Bieter, der im Namen eines Käufers ersteigert, haftet neben dem Käufer für die Zahlung des Kaufpreises, die Abnahme des Kaufgegenstandes und auf Schadensersatz.

§ 4 Zahlung und Übergabe

1. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme und der an die HENDRIKSEN AG zu zahlenden Versteigerungsprovision (Aufgeld) von 15 % der Zuschlagssumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf die Zuschlagssumme und das Aufgeld.

2. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Der Kaufpreis ist in bar oder mit bankbestätigtem Scheck gemäß dem beigefügten Muster an die HENDRIKSEN AG zu zahlen. Die Zahlung per Scheck gilt mit unwiderruflicher Gut­schrift des Scheckgegenwertes auf dem Konto der HENDRIKSEN AG als bewirkt.

3. Der HENDRIKSEN AG bleibt vorbehalten, von dem Käufer noch während der Versteigerung eine sofortige An­zahlung bis zur Hälfte des Kaufpreises gegen Quittung zu verlangen. Leistet der Käufer die Anzahlung nicht so-fort, ist die HENDRKSEN AG berechtigt, den Kaufgegenstand unter Ausschluß des Käufers wieder zu verstei­gern oder freihändig zu verkaufen. Der Käufer ist zur Zahlung der durch die Wiederversteigerung oder den fre i­händigen Verkauf verursachten Kosten, der Aufwendungen für Transport, Lagerung, Insertion, Personal für Hilfskräfte, Gebühren, Steuern etc. sowie ggf. des Mindererlöses verpflichtet. Der Käufer hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.

4. Während und unmittelbar nach der Versteigerung von der HENDRIKSEN AG gestellte Rechnungen werden von ihr nachträglich geprüft. Der HENDRIKSEN AG bleibt vorbehalten, fehlerhaft erstellte Rechnungen zu korrigie­ren.

5. Mit der Fälligkeit des Kaufpreises ist der Käufer zur Zahlung und Abnahme des Kaufgegenstandes innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist verpflichtet. § 3 Ziff. 5 bleibt unberührt.

6. Der Käufer darf nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Der Verkauf an Käufer aus EU-Mitgliedsstaaten erfolgt mehrwertsteuerfrei, wenn der Käufer seine amtlich be­glaubigte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (Ust-Id.-Nr.) vorlegt. Die HENDRIKSEN AG kann vom Käu­fer die Hinterlegung der Mehrwertsteuer in bar oder mit bankbestätigtem Scheck gemäß dem beigefügten Muster verlangen. Die Mehrwertsteuer wird nach Feststellung der Richtigkeit und Gültigkeit der Ust-Id.-Nr. erstattet. Ist die Ust-Id.-Nr. unrichtig oder ungültig, meldet die HENDRIKSEN AG den Umsatz als umsatzsteuerpflichtig und führt die Mehrwertsteuer ab.

8. Der Verkauf an Käufer aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten erfolgt nach Hinterlegung der Mehrwertsteuer in bar oder mit bankbestätigtem Scheck gemäß dem beigefügten Muster bei der HENDRIKSEN AG. Die Mehrwertsteuer wird nach Vorlage der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrdokumente innerhalb der von der HENDRIKSEN AG gesetzten Frist erstattet. Legt der Käufer die Ausfuhrdokumente nicht fristgemäß vor, me l­det die HENDRIKSEN AG den Umsatz als umsatzsteuerpflichtig und führt die Mehrwertsteuer ab.

9. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht innerhalb der von der HENDRIKSEN AG gesetzten Frist ab, ver­weigert er die Zahlung des Kaufpreises oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann die HENDRIKSEN AG entweder Erfüllung des Kaufvertrages und Ersatz des Verzögerungsschadens oder Scha­densersatz statt der Leistung verlangen. Im letzteren Fall ist die HENDRIKSEN AG berechtigt, den Kaufge­genstand unter Ausschluß des Käufers wieder zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Spätestens mit dem Zuschlag an den neuen Käufer erlöschen die Rechte des Käufers aus seinem Zuschlag. Der Käufer ist zur Zah ­lung der durch die Wiederversteigerung oder den freihändigen Verkauf verursachten Kosten, der Aufwendungen für Transport, Lagerung, Insertion, Personal für Hilfskräfte, Gebühren, Steuern etc. sowie ggf. des Mindererlöses verpflichtet. Der Käufer hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös. Darüber hinaus gilt der Käufer als Einlieferer und ist zur Zahlung der Verkaufsprovision der HENDRIKSEN AG verpflichtet. Die Kaufpreisforderung ist mit 8 % über dem Basiszinssatz ab Eintritt des Verzugs zu verzinsen.

§ 5 Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der jeweilige Standort. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist Frankfurt am Main.

2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Bieter, Käufer und der Auftraggeber Kaufmann ist.

3. Das Zustandekommen und die Abwicklung der Kaufverträge unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1990. Die Bieter und Käufer sind damit einverstanden, daß die Adressdaten von der HENDRIKSEN AG zum Zwecke der Information über Versteigerungen und Freihandverkäufe gespeichert werden.

 

Hier: Download der AGB

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